Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule „Die Zwei“
Angelehnt an die Empfehlung der Bundesvereinigung der Fahrlehrverbände e. V.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind immer fester Bestandteil des Ausbildungsvertrages
Die Ausbildung umfasst den theoretischen und/oder den praktischen Unterricht und/oder Ausbildung entsprechend den gewünschten Ausbildungsklasse entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Sie schließt die gesetzlich vorgeschriebene(n) Prüfung(en) mit ein.
Der Ausbildungsvertrag bedarf grundsätzlich der Schriftform. Wird in Ausnahmen auf den schriftlichen Vertrag verzichtet, gelten die nach § 19 FahrlG vorgeschriebenen aushängenden aktuellen Entgelte und Geschäftsbedingungen.
Rechtliche Grundlagen für die Ausbildung sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere die Fahrschülerausbildungsordnung. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die auch Bestandteil des Ausbildungsvertrags sind.
Beginn und Ende der Ausbildung - Die Ausbildung beginnt nach der mündlichen oder schriftlichen Willenserklärung entsprechend den gesetzlichen Altersbestimmungen. Die Ausbildung endet mit der/den jeweils vorgeschriebenen bestandenen Fahrerlaubnis-Prüfung(en) oder in jedem Fall nach Ablauf von 1 Jahr nach Vertragsabschluss oder nach 6 Monaten bei vollständiger Ausbildungsunterbrechung. Wird der Vertrag nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen die Entgelte der Fahrschule zum Zeitpunkt der Fortsetzung maßgeblich.
Entgelte - Die im vorgeschriebenen Preisaushang bekannt gegebenen Entgelte sind bindend für den Ausbildungsvertrag. Ausnahmen bedürfen der Schriftform. Preisanpassungen können erst nach Ablauf von 6 Monaten auf den abgeschlossenen Vertrag übertragen werden und bedarf keiner Schriftform. Änderungen der gesetzlichen Mehrwertsteuer werden sofort auf die Entgelte übertragen.
Im Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule, die Aufwendungen für die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderlichen Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung abgegolten. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, die Hälfte des Grundbetrags der jeweiligen Klasse zu berechnen. Die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig. Mit dem Entgelt für die Fahrstunden werden die gesamten Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich Begleitfahrzeug, sowie der Aufwand für die Erteilung des praktischen Unterrichts für 45 Minuten abgegolten. Mit dem Entgelt für die Vorstellung zu den jeweilig vorgeschriebenen Prüfungen werden die Aufwendungen für die theoretische und praktische Prüfungsvorbereitung und Abwicklung abgegolten.
Absage I Ausfall von Fahrstunden/ Benachrichtigungsfrist. Kann ein Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene(n) Fahrstunde(n) zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Weiterhin wird im Krankheitsfall, bei kurzfristigem Ausfall ein ärztliches Attest notwendig.
Zahlungsbedingungen - Der Grundbetrag wird bei Abschluss des Ausbildungsvertrags, das Entgelt für die Fahrstunden vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellungen zu den Prüfungen zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig. Wird das Entgelt nicht vereinbarungsgemäß bezahlt, kann die Fahrschule diese und weitere Leistungen verweigern. Die Begleichung der Entgelte erfolgt ausschließlich durch Bar oder Kontozahlung. Es gibt keine Bezahlung ohne Ausstellung einer vorschriftsmäßigen Quittung. Davon gibt es keine Ausnahmen.
Kündigung des Vertrages - Eine Kündigung des Vertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden: Wenn der Fahrschüler trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht. Wenn der Fahrschüler den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat. Wenn der Fahrschüler wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen der Fahrlehrer oder des Fahrschulpersonal verstößt. Wenn die ausstehenden Forderungen nicht beglichen werden, obwohl diese bereits angemahnt wurden.
Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung - Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung einschließlich evtl. verauslagter Prüfgebühren, sowie eine Bearbeitungsgebühr für der Mehraufwand bei Vertragskündigung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu: 1/3 des Grundbetrags, wenn die Kündigung vor Beginn der Ausbildung erfolgt. Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen oder praktischen Ausbildung erfolgt. Entgelte für theoretische oder praktische Prüfungen und verauslagte Prüfgebühren sind immer zu begleichen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag anteilig zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.
Einhaltung vereinbarter Termine - Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass die vereinbarte Ausbildung pünktlich beginnt. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht geht dies zu seinen Lasten. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder bricht er diese aus triftigem Grund ab, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung - Beide Vertragspartner müssen Verspätungen unverzüglich gegenseitig mitteilen. Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Verspätet sich der Fahrschüler bis zu 15 Minuten geht die ausgefallene Zeit zu seinen Lasten. Verspätet sich der Fahrschüler um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit entspricht der für die vereinbarte Fahrstundenart entsprechend dem Ausbildungsvertrag. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist.
Ausschluss von der Ausbildung - Der Fahrschüler ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel steht oder wenn anderweitig begründete Zweifel an seiner Wahrnehmungsfähigkeit bestehen. In diesem Fall ist der Fahrschüler ebenfalls zur Ausfallentschädigung verpflichtet.
Behandlung, Inbetriebnahme und Bedingung von Ausbildungsgeräten und Lehrfahrzeugen - Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Modelle und sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Ausbildungsgeräte- und Fahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung des Fahrlehrers berührt, bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadensersatzpflicht zur Folge haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung - Krafträder dürfen niemals ohne Anweisung und/ oder Aufsicht berührt werden. Geht bei der praktischen Ausbildung oder Prüfung die Sicht- und/I oder Funk Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stelle) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs, muss dieses ordnungsgemäß abgestellt und gegen unbefugte Benutzung gesichert werden.
Vorstellung zu den Prüfungen /Abschluss der Ausbildung - Die Anmeldung /Vorstellung zu den jeweiligen Fahrerlaubnisprüfungen bedarf der Zustimmung beider Vertragspartner und ist für beide Teile verbindlich. Wird der Termin vom Fahrschüler versäumt, ist er zur Bezahlung des Entgeltes für die Vorstellung zur Prüfung und der anfallenden verauslagten Gebühren verpflichtet. Die Fahrschule darf die Ausbildung nur abschließen, dass bedeutet den Schüler zu den jeweiligen Prüfungsteilen anmelden, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den jeweiligen Prüfungsteil besitzt. Dies gilt insbesondere bei der Anmeldung zur praktischen Fahrerlaubnisprüfung (§ 6 FahrschAusbO).
Erfüllungsort und Gerichtsstand - Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule Gerichtsstand.